Mahlen, Sieben, Mischen, Umverpacken, Trocknen, Pelletieren, Metallpulver, Lagerung und mehr

Bedingungen und Konditionen

AUSLEGUNG
Für diese Vereinbarung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen und Auslegungsregeln.
1.1BEGRIFFSBESTIMMUNGEN:
Geschäftstag: ein Tag, der kein Samstag, Sonntag oder Feiertag in England ist und an dem die Banken in London geöffnet sind. 
Vertragsbeginn: hat die in Ziffer 2.2 angegebene Bedeutung.
Bedingungen: diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils gemäß Ziffer 15.8 geänderten Fassung.
Vertrag: der Vertrag zwischen Pilamec und dem Kunden über die Lieferung von Waren und/oder die Erbringung von Dienstleistungen gemäß diesen Bedingungen. 
Kunde: die Person oder Firma, die die Waren und/oder Dienstleistungen von Pilamec erwirbt.
Liefergegenstände: die in der Bestellung aufgeführten Liefergegenstände, die von Pilamec für den Kunden hergestellt werden.
Lieferort: hat die in Ziffer 5.2 angegebene Bedeutung.
Ereignis höherer Gewalt: hat die in Ziffer 14 angegebene Bedeutung. 
Waren: die in der Bestellung aufgeführten Waren (oder Teile davon).
Warenspezifikation: jede Spezifikation für die Waren, einschließlich aller relevanten Pläne oder Zeichnungen, die zwischen dem Kunden und Pilamec schriftlich vereinbart wurde.
Kostenlos zur Verfügung gestellte Materialien: alle in der Bestellung aufgeführten Materialien, die der Kunde Pilamec im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen zur Verfügung stellen muss. 
Rechte an geistigem Eigentum: Patente, Gebrauchsmuster, Erfindungsrechte, Urheberrechte sowie verwandte Schutzrechte, Urheberpersönlichkeitsrechte, Marken und Dienstleistungsmarken, Firmennamen und Domainnamen, Rechte an der Aufmachung und dem Handelsauftritt, Geschäftswert sowie das Recht, wegen Kennzeichenmissbrauchs oder unlauteren Wettbewerbs zu klagen, Rechte an Geschmacksmustern, Rechte an Computersoftware, Datenbankrechte, Rechte zur Nutzung und zum Schutz der Vertraulichkeit vertraulicher Informationen (einschließlich Know-how und Geschäftsgeheimnisse), sowie alle sonstigen Rechte an geistigem Eigentum, jeweils unabhängig davon, ob sie eingetragen sind oder nicht, einschließlich aller Anmeldungen und Rechte auf Anmeldung und Erteilung, Erneuerungen oder Verlängerungen sowie der Rechte auf Inanspruchnahme der Priorität aus solchen Rechten und aller ähnlichen oder gleichwertigen Rechte oder Schutzformen, die jetzt oder in Zukunft in irgendeinem Teil der Welt bestehen oder bestehen werden. 
Auftrag: die Bestellung des Kunden über die Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen, wie sie im Bestellformular des Kunden, in der schriftlichen Annahme des Angebots von Pilamec durch den Kunden oder gegebenenfalls auf der Rückseite dargelegt ist.
Pilamec: Pilamec Limited, eingetragen in England und Wales unter der Firmennummer 01258472. 
Pilamec-Materialien: alle Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Dokumente und sonstigen Gegenstände, die Eigentum von Pilamec sind.
Dienstleistungen: die von Pilamec an den Kunden erbrachten Dienstleistungen, einschließlich der Leistungen, wie in der Leistungsbeschreibung dargelegt.
Leistungsbeschreibung: die Beschreibung oder Spezifikation der Dienstleistungen, die zwischen dem Kunden und Pilamec schriftlich vereinbart wurde.
1.2AUSLEGUNG
(a) Der Begriff „Person“ umfasst natürliche Personen, juristische Personen sowie nicht eingetragene Rechtsgemeinschaften (unabhängig davon, ob sie eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen oder nicht).
(b) Eine Bezugnahme auf eine Partei umfasst deren persönliche Vertreter, Rechtsnachfolger und zulässige Abtretungsempfänger.
(c) Eine Bezugnahme auf ein Gesetz oder eine gesetzliche Bestimmung ist eine Bezugnahme auf diese in ihrer geänderten oder neu erlassenen Fassung. Ein Verweis auf ein Gesetz oder eine gesetzliche Bestimmung umfasst alle nach diesem Gesetz oder dieser gesetzlichen Bestimmung erlassenen untergeordneten Rechtsvorschriften.
(d) Alle Wörter, die auf die Begriffe „einschließlich“, „umfassen“, „insbesondere“, „zum Beispiel“ oder ähnliche Ausdrücke folgen, sind als illustrativ auszulegen und schränken die Bedeutung der diesen Begriffen vorangehenden Wörter, Beschreibungen, Definitionen, Phrasen oder Begriffe nicht ein.
(e) Ein Verweis auf „schriftlich“ oder „in schriftlicher Form“ umfasst E-Mails, sofern nicht anders angegeben. 

  1. VERTRAGSGRUNDLAGE
    2.1 Die Bestellung stellt ein Angebot des Kunden zum Kauf von Waren und/oder Dienstleistungen gemäß diesen Bedingungen dar.
    2.2 Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn Pilamec eine schriftliche Annahme der Bestellung erteilt; zu diesem Zeitpunkt und an diesem Datum kommt der Vertrag zustande (Vertragsbeginn). 
    2.3 Alle von Pilamec herausgegebenen Muster, Zeichnungen, Beschreibungen oder Werbematerialien sowie alle in den Katalogen oder Broschüren von Pilamec enthaltenen Beschreibungen der Waren oder Abbildungen bzw. Beschreibungen der Dienstleistungen werden ausschließlich zu dem Zweck herausgegeben oder veröffentlicht, einen ungefähren Eindruck von den darin beschriebenen Dienstleistungen und/oder Waren zu vermitteln. Sie sind nicht Bestandteil des Vertrags und haben keine vertragliche Bindungswirkung. 
    2.4 Diese Bedingungen gelten für den Vertrag unter Ausschluss aller anderen Bestimmungen, die der Kunde durchsetzen oder einbeziehen möchte oder die sich aus Handelsbräuchen, Gepflogenheiten, Praxis oder Geschäftsgepflogenheiten ergeben.
    2.5 Ein von Pilamec abgegebenes Angebot stellt kein verbindliches Angebot dar und ist, sofern nicht anders angegeben, nur für einen Zeitraum von 20 Werktagen ab dem Datum der Abgabe gültig. 
    2.6 Alle diese Bedingungen gelten sowohl für die Lieferung von Waren als auch für die Erbringung von Dienstleistungen, sofern nicht ausdrücklich angegeben ist, dass sie nur für das eine oder das andere gelten. 
  2. WAREN
    3.1 Die Waren sind in der Warenspezifikation beschrieben.
    3.2 Pilamec behält sich das Recht vor, die Warenspezifikation zu ändern, sofern dies aufgrund geltender gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften erforderlich ist; in einem solchen Fall wird Pilamec den Kunden darüber in Kenntnis setzen. 
  3. ERBRINGUNG DER DIENSTLEISTUNGEN
    4.1 Pilamec erbringt die Dienstleistungen für den Kunden in allen wesentlichen Punkten gemäß der Leistungsbeschreibung.
    4.2 Pilamec wird sich in angemessener Weise bemühen, die in der Bestellung angegebenen Leistungsfristen einzuhalten; diese Fristen sind jedoch lediglich Schätzungen, und die Einhaltung der Fristen ist für die Erbringung der Dienstleistungen nicht zwingend erforderlich. 
    4.3 Pilamec behält sich das Recht vor, die Leistungsspezifikation zu ändern, sofern dies zur Einhaltung geltender Gesetze oder behördlicher Auflagen erforderlich ist oder sofern die Änderung die Art oder Qualität der Dienstleistungen nicht wesentlich beeinträchtigt; in einem solchen Fall wird Pilamec den Kunden benachrichtigen.
    4.4 Pilamec gewährleistet dem Kunden, dass die Dienstleistungen mit angemessener Sorgfalt und Fachkenntnis erbracht werden. 
    4.5 Soweit die Dienstleistungen erbracht und die Leistungen gemäß Spezifikationen, Zeichnungen, Entwürfen, Anweisungen, Materialien oder Anforderungen erstellt werden, die vom Kunden bereitgestellt oder festgelegt wurden, stellt der Kunde Pilamec von jeglicher Haftung, allen Kosten, Aufwendungen, Schäden und Verlusten frei (einschließlich direkter, indirekter oder Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Reputationsverlust sowie alle Zinsen, Vertragsstrafen und Rechtskosten (berechnet auf der Grundlage einer vollständigen Freistellung) und alle sonstigen angemessenen beruflichen Kosten und Aufwendungen), die Pilamec aufgrund oder im Zusammenhang mit Ansprüchen gegen Pilamec wegen tatsächlicher oder angeblicher Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum Dritter, Verstoßes gegen geltendes Recht oder eines Mangels an den Waren, Liefergegenstände oder Dienstleistungen entstehen, soweit diese auf solche Spezifikationen, Zeichnungen, Entwürfe, Anweisungen, Materialien oder Anforderungen zurückzuführen sind oder damit in Zusammenhang stehen. Diese Klausel 4.5 bleibt auch nach Beendigung des Vertrags bestehen. 
  4. DELIVERY OF GOODS AND DELIVERABLES 
    5.1 Pilamec shall ensure that each delivery of the Goods and/or Deliverables is accompanied by a delivery note showing the type and quantity of the Goods and/or Deliverables and any special storage instructions. 
    5.2 Pilamec shall deliver the Goods and/or Deliverables to, or the Customer shall collect the Goods and/or Deliverables from, the location set out in the Order or such other location as the parties may agree (Delivery Location) at any time after Pilamec notifies the Customer that the Goods and/or Deliverables are ready. Where the Customer is collecting, it shall collect them within three Business Days of Pilamec notifying the Customer that the Goods and/or Deliverables are ready. 
    5.3 Delivery of the Goods and/or Deliverables shall be Ex Works Pilamec Lydney, Incoterms 2020 unless the Order states otherwise. Where delivery is arranged by Pilamec, Pilamec may use such carrier and route as it considers appropriate unless otherwise agreed in writing. 
    5.4 Any dates quoted for delivery of the Goods and/or Deliverables are approximate only, and time of delivery is not of the essence. Pilamec shall not be liable for any delay in delivery of the Goods and/or Deliverables caused by a Force Majeure Event, the Customer’s failure to provide Pilamec with adequate delivery instructions or any other instructions relevant to the supply of the Goods and/or Deliverables, or any act or omission of any carrier or third party. 
    5.5 If Pilamec fails to deliver the Goods, its liability shall be limited, at Pilamec’s option, to replacing the Goods within a reasonable time or refunding the price paid for the undelivered Goods. Pilamec shall have no liability for any failure to deliver the Goods to the extent that such failure is caused by a Force Majeure Event, the Customer’s failure to provide Pilamec with adequate delivery instructions for the Goods or any relevant instruction relating to the supply of the Goods, or any act or omission of any carrier or third party. 
    5.6 If Pilamec fails to deliver the Deliverables, its liability shall be limited, at Pilamec’s option, to re-performing the relevant Services within a reasonable time, replacing the Deliverables, or refunding the price paid for the affected Services. Pilamec shall have no liability for any failure to deliver the Deliverables to the extent that such failure is caused by a Force Majeure Event, the Customer’s failure to provide Pilamec with adequate delivery instructions for the Deliverables or any relevant instruction relating to the supply of the Deliverables, or any act or omission of any carrier or third party. 
    5.7 If the Customer fails to accept delivery of or collect the Goods and/or Deliverables within three Business Days of Pilamec notifying the Customer that the Goods and/or Deliverables are ready, then, except where such failure or delay is caused by a Force Majeure Event or by Pilamec’s failure to comply with its obligations under the Contract in respect of the Goods and/or Deliverables: 
    (a) delivery of the Goods and/or Deliverables shall be deemed to have been completed at 9.00 am on the third Business Day following the day on which Pilamec notified the Customer that the Goods and/or Deliverables were ready; and 
    (b) Pilamec shall store the Goods and/or Deliverables until delivery takes place and charge the Customer for all related costs and expenses, including insurance, storage and handling. 
    5.8 If, ten Business Days after Pilamec notified the Customer that the Goods and/or Deliverables were ready for delivery, the Customer fails to accept delivery of or collect them, Pilamec may resell or otherwise dispose of part or all of the Goods and/or Deliverables and, after deducting reasonable storage, handling and selling costs, account to the Customer for any excess over the price of the Goods and/or Deliverables or charge the Customer for any shortfall below the price of the Goods and/or Deliverables. 
    5.9 If Pilamec delivers up to and including 5% more or less than the quantity of Goods ordered, the Customer may not reject them, but on receipt of notice from the Customer that the wrong quantity of Goods was delivered, Pilamec shall make a pro rata adjustment to the invoice for the Goods. 
    5.10 The Customer acknowledges that Pilamec does not guarantee a particular yield of Deliverables from a particular quantity of Free Issue Materials as some will be lost during the process and some will be oversize. The Customer further acknowledges that the price is based on the quantity of Free Issue Materials provided and, as such, the delivered quantity of Deliverables shall not vary the price for the Services. 
    5.11 Pilamec may deliver the Goods and/or Deliverables by instalments, which shall be invoiced and paid for separately. Each instalment shall constitute a separate contract. Any delay in delivery or defect in an instalment shall not entitle the Customer to cancel any other instalment. 
  5. QUALITÄT DER WAREN UND LEISTUNGEN
    6.1 Pilamec gewährleistet, dass die Waren bei Lieferung in allen wesentlichen Punkten der Warenspezifikation entsprechen und die Leistungen in allen wesentlichen Punkten der Leistungsspezifikation entsprechen. 
    6.2 Der Kunde erkennt an, dass die Waren und Leistungen nach der Lieferung der Gefahr einer Verunreinigung, eines Qualitätsverlusts oder einer Beschädigung ausgesetzt sind. Der Kunde hat die Waren und Leistungen unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und gegebenenfalls zu testen. Der Kunde hat alle Lieferungen zum Zeitpunkt der Lieferung auf sichtbare Verluste, Fehlmengen oder Beschädigungen zu überprüfen. Eine Lieferung, die sichtbar beschädigt ist, darf nicht als in einwandfreiem Zustand erhalten quittiert werden und muss entweder zurückgewiesen oder als beschädigt quittiert werden. Pilamec haftet nicht für Verluste, Fehlmengen oder Transportschäden, wenn die Lieferung ohne Vorbehalt quittiert wurde. Der Kunde hat Pilamec offensichtliche Mängel, Fehlmengen, Beschädigungen oder Abweichungen vom Vertrag innerhalb von 2 Werktagen nach der Lieferung und versteckte Mängel innerhalb von 5 Werktagen nach deren Feststellung, in jedem Fall jedoch innerhalb von 30 Tagen nach der Lieferung, schriftlich mitzuteilen. Der Kunde erkennt an, dass diese Fristen unter den gegebenen Umständen angemessen sind. Vorbehaltlich der Ziffer 6.3 wird Pilamec nach eigenem Ermessen die mangelhaften Waren und/oder Leistungen nachbessern, nacherfüllen oder ersetzen oder den für die mangelhaften Waren und/oder betroffenen Leistungen gezahlten Preis vollständig erstatten, wenn: 
    (a) der Kunde innerhalb der in Ziffer 6.2 festgelegten Fristen schriftlich mitteilt, dass einige oder alle Waren und/oder Leistungen nicht der in Ziffer 6.1 festgelegten Gewährleistung entsprechen; 
    (b) Pilamec eine angemessene Gelegenheit zur Prüfung dieser Waren und/oder Leistungen eingeräumt wird; und
    (c) der Kunde, falls er von Pilamec dazu aufgefordert wird, diese Waren und/oder Leistungen auf eigene Kosten an den Geschäftssitz von Pilamec zurücksendet. 
    6.3 Pilamec haftet nicht für die Nichteinhaltung der in Ziffer 6.1 festgelegten Gewährleistung durch die Waren und/oder Leistungen, wenn:
    (a) der Kunde diese Waren und/oder Leistungen nach einer Mitteilung gemäß Ziffer 6.2 weiter nutzt; 
    (b) der Mangel darauf zurückzuführen ist, dass der Kunde die mündlichen oder schriftlichen Anweisungen von Pilamec hinsichtlich der Lagerung, Installation, Inbetriebnahme, Nutzung oder Wartung der Waren und/oder Leistungen nicht befolgt hat oder, falls solche nicht vorliegen, die guten Handelsbräuche nicht eingehalten hat;
    (c) der Mangel darauf zurückzuführen ist, dass Pilamec einer vom Kunden bereitgestellten Zeichnung, einem Entwurf, einer Warenspezifikation oder einer Leistungsspezifikation gefolgt ist; 
    (d) der Mangel entsteht infolge eines Mangels, einer Verunreinigung, einer Unzulänglichkeit oder einer Ungeeignetheit der kostenlos zur Verfügung gestellten Materialien;
    (e) der Kunde überarbeitet oder repariert diese Waren und/oder Liefergegenstände ohne die schriftliche Zustimmung von Pilamec; 
    (f) der Mangel auf normale Abnutzung, vorsätzliche Beschädigung, Fahrlässigkeit, ungewöhnliche Betriebsbedingungen oder eine Handlung, Unterlassung oder ein Versäumnis des Kunden oder eines Dritten zurückzuführen ist; oder
    (g) die Waren von der Warenspezifikation oder die Leistungen von der Leistungsspezifikation abweichen, weil Änderungen vorgenommen wurden, um die Einhaltung geltender gesetzlicher oder behördlicher Normen sicherzustellen. 
    6.4 Vorbehaltlich der Bestimmungen in dieser Ziffer 6 haftet Pilamec gegenüber dem Kunden nicht für die Nichteinhaltung der in Ziffer 6.1 festgelegten Gewährleistung durch die Waren und/oder die Leistungen.
    6.5 Die Bestimmungen dieser Bedingungen gelten für alle von Pilamec gelieferten nachbearbeiteten, neu erbrachten oder ersetzten Waren und/oder Leistungen. 
  6. EIGENTUMSÜBERGANG UND GEFAHRENÜBERGANG
    7.1 Die Gefahr für die Waren und Liefergegenstände geht mit Abschluss der Lieferung gemäß Ziffer 5 auf den Kunden über. Die Gefahr für die kostenlos zur Verfügung gestellten Materialien verbleibt stets beim Kunden, es sei denn, der Verlust oder die Beschädigung der kostenlos zur Verfügung gestellten Materialien wurde unmittelbar durch Fahrlässigkeit von Pilamec verursacht, und stets vorbehaltlich Ziffer 11.5(a). 
    7.2 Das Eigentum an den Waren geht erst dann auf den Kunden über, wenn der frühere der folgenden Zeitpunkte eintritt:
    (a) Pilamec erhält die vollständige Zahlung (in bar oder als frei verfügbare Mittel) für die Waren; und
    (b) der Kunde verkauft die Waren weiter; in diesem Fall geht das Eigentum an den Waren zu dem in Ziffer 7.4 genannten Zeitpunkt auf den Kunden über. 
    7.3 Bis zum Übergang des Eigentums an den Waren auf den Kunden hat der Kunde:
    (a) die Waren getrennt von allen anderen im Besitz des Kunden befindlichen Waren zu lagern, sodass sie jederzeit als Eigentum von Pilamec erkennbar bleiben;
    (b) keine Kennzeichnungen auf den Waren oder deren Verpackung zu entfernen, zu verunstalten oder zu verdecken; 
    (c) die Waren in einem zufriedenstellenden Zustand zu halten und sie ab dem Lieferdatum im Namen von Pilamec zum vollen Preis gegen alle Risiken zu versichern; 
    (d) Pilamec unverzüglich zu benachrichtigen, falls eines der in Ziffer 12.1(b) bis Ziffer 12.1(d) aufgeführten Ereignisse eintritt; und
    (e) Pilamec die Informationen bezüglich der Waren zur Verfügung zu stellen, die Pilamec von Zeit zu Zeit anfordert. 
    7.4 Vorbehaltlich Ziffer 7.5 darf der Kunde die Waren im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs (jedoch nicht anderweitig) weiterverkaufen oder nutzen, bevor Pilamec die Zahlung für die Waren erhalten hat. Verkauft der Kunde die Waren jedoch vor diesem Zeitpunkt weiter:
    (a) tut er dies als Hauptvertragspartei und nicht als Beauftragter von Pilamec; und
    (b) geht das Eigentum an den Waren unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Weiterverkaufs durch den Kunden von Pilamec auf den Kunden über. 
    7.5 Wenn vor dem Übergang des Eigentums an den Waren auf den Kunden eines der in Ziffer 12.1(b) bis Ziffer 12.1(d) aufgeführten Ereignisse eintritt, so kann Pilamec – unbeschadet sonstiger Rechte oder Rechtsbehelfe, die Pilamec zustehen:
    (a) das Recht des Kunden, die Waren weiterzuverkaufen oder im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs zu nutzen, erlischt unverzüglich; und 
    (b) Pilamec ist jederzeit berechtigt:
    (i) vom Kunden die Herausgabe aller in seinem Besitz befindlichen Waren zu verlangen, die nicht weiterverkauft oder unwiderruflich in ein anderes Produkt eingearbeitet wurden; und
    (ii) falls der Kunde dem nicht unverzüglich nachkommt, alle Räumlichkeiten des Kunden oder eines Dritten zu betreten, in denen die Waren gelagert sind, um diese zurückzuholen. 
  7. VERPFLICHTUNGEN DES KUNDEN
    8.1 Der Kunde ist verpflichtet: 
    (a) die kostenlos zur Verfügung gestellten Materialien (sofern zutreffend) auf eigene Gefahr und Kosten bereitzustellen und sicherzustellen, dass diese Materialien von zufriedenstellender Qualität, frei von Mängeln, Verunreinigungen und Fremdstoffen sind, der Leistungsspezifikation entsprechen und den vom Kunden geforderten chemischen Zusammensetzungen sowie allen geltenden Gesetzen und Vorschriften genügen; 
    (b) sicherzustellen, dass die Bedingungen des Auftrags sowie alle von ihm in der Leistungsspezifikation und der Warenspezifikation bereitgestellten Informationen vollständig und korrekt sind;
    (c) mit Pilamec in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Dienstleistungen zusammenzuarbeiten; und
    (d) alle in der Leistungsspezifikation festgelegten zusätzlichen Verpflichtungen zu erfüllen. 
    8.2 Wird die Erfüllung einer der Verpflichtungen von Pilamec aus dem Vertrag durch eine Handlung oder Unterlassung des Kunden oder durch die Nichterfüllung einer entsprechenden Verpflichtung seitens des Kunden verhindert oder verzögert (Verzug des Kunden): 
    (a) hat Pilamec – unbeschadet sonstiger ihr zustehender Rechte oder Rechtsbehelfe – das Recht, die Erbringung der Dienstleistungen auszusetzen, bis der Kunde den Vertragsverstoß des Kunden behebt, und sich auf den Vertragsverstoß des Kunden zu berufen, um sich von der Erfüllung einer ihrer Verpflichtungen zu befreien, jeweils in dem Umfang, in dem der Vertragsverstoß des Kunden die Erfüllung einer ihrer Verpflichtungen durch Pilamec verhindert oder verzögert; 
    (b) Pilamec haftet nicht für Kosten oder Verluste, die dem Kunden direkt oder indirekt dadurch entstehen, dass Pilamec eine seiner in dieser Ziffer 8.2 genannten Verpflichtungen nicht oder verspätet erfüllt; und 
    (c) Der Kunde hat Pilamec auf schriftliche Aufforderung hin alle Kosten, Verluste, Verbindlichkeiten, Ansprüche, Schäden und Aufwendungen zu erstatten, die Pilamec direkt oder indirekt aus dem Vertragsverstoß des Kunden entstehen oder entstehen. 
    8.3 Der Kunde gewährt Pilamec für die Laufzeit des Vertrags eine vollständig bezahlte, nicht ausschließliche, gebührenfreie und nicht übertragbare Lizenz zur Vervielfältigung und Änderung aller Materialien, die der Kunde Pilamec zur Verfügung stellt, zum Zwecke der Erbringung der Dienstleistungen für den Kunden. 
    8.4 Der Kunde erkennt an, dass Pilamec nicht für die chemische Zusammensetzung, die Eignung oder die Gebrauchstauglichkeit der Liefergegenstände verantwortlich ist, sofern diese ganz oder teilweise von den vom Kunden kostenlos zur Verfügung gestellten Materialien, der Leistungsbeschreibung oder etwaigen Anweisungen oder Anforderungen des Kunden abhängen, und dass der Kunde dafür verantwortlich ist, sicherzustellen, dass die vom Kunden kostenlos zur Verfügung gestellten Materialien seinen diesbezüglichen Anforderungen entsprechen. 
  8. KOSTEN UND ZAHLUNG
    9.1 Der Preis für Waren und/oder Dienstleistungen:
    (a) entspricht dem in der Bestellung angegebenen Preis; und
    (b) versteht sich zuzüglich aller Kosten und Gebühren für Versicherung, Verpackung, Lagerung, Umschlag und Transport der Waren und/oder Liefergegenstände, die dem Kunden in Rechnung gestellt werden. 
    9.2 Pilamec behält sich das Recht vor, den Preis für die Waren und/oder Dienstleistungen durch Mitteilung an den Kunden zu jedem Zeitpunkt vor der Lieferung zu erhöhen, um etwaige Kostensteigerungen bei Pilamec für die Lieferung der Waren und/oder Erbringung der Dienstleistungen widerzuspiegeln, die auf folgende Gründe zurückzuführen sind: 
    (a) Faktoren, die außerhalb der Kontrolle von Pilamec liegen (einschließlich Wechselkursschwankungen, Erhöhungen von Steuern und Abgaben sowie Erhöhungen der Arbeits-, Material-, Energie- und sonstigen Herstellungskosten); 
    (b) jegliche Aufforderung des Kunden zur Änderung des Liefertermins bzw. der Liefertermine, der Mengen oder Arten der bestellten Waren, der Liefergegenstände, der Leistungsbeschreibung oder der Warenbeschreibung; oder
    (c) jegliche Verzögerung, die durch Anweisungen des Kunden oder durch das Versäumnis des Kunden verursacht wird, Pilamec angemessene oder genaue Informationen oder Anweisungen in Bezug auf die Waren und/oder Dienstleistungen zu erteilen. 
    9.3 Pilamec stellt dem Kunden die Rechnung am Tag der vollständigen Lieferung der Waren und/oder Liefergegenstände oder zu einem beliebigen Zeitpunkt danach aus und kann jederzeit vor der Fertigstellung Rechnungen für erbrachte Dienstleistungen, eingekaufte Materialien, in Arbeit befindliche Leistungen oder entstandene Kosten ausstellen, sofern der Vertrag vom Kunden ausgesetzt, verzögert, geändert oder gekündigt wird oder aufgrund eines Verzugs des Kunden. 
    9.4 Der Kunde hat jede von Pilamec vorgelegte Rechnung zu begleichen:
    (a) innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum; und
    (b) in voller Höhe und in frei verfügbaren Mitteln auf ein von Pilamec schriftlich benanntes Bankkonto,
    wobei die Zahlungsfrist ein wesentlicher Bestandteil des Vertrags ist. 
    9.5 Alle vom Kunden im Rahmen des Vertrags zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer (MwSt.). Wird im Rahmen des Vertrags eine mehrwertsteuerpflichtige Leistung von Pilamec an den Kunden erbracht, hat der Kunde nach Erhalt einer gültigen Mehrwertsteuerrechnung von Pilamec die zusätzlichen Mehrwertsteuerbeträge, die auf die Erbringung der Dienstleistungen oder die Lieferung der Waren anfallen, gleichzeitig mit der Fälligkeit der Zahlung für die Erbringung der Dienstleistungen oder die Lieferung der Waren an Pilamec zu entrichten. 
    9.6 Versäumt es der Kunde, eine Pilamec gemäß dem Vertrag zustehende Zahlung bis zum Fälligkeitstermin zu leisten, so hat der Kunde – unbeschadet der Pilamec gemäß Ziffer 12 (Kündigung) zustehenden Rechtsbehelfe – Zinsen auf den überfälligen Betrag ab dem Fälligkeitstermin bis zur Begleichung des überfälligen Betrags zu zahlen, unabhängig davon, ob dies vor oder nach einem Urteil erfolgt. Die Zinsen gemäß dieser Ziffer 9.6 fallen täglich in Höhe von 4 % p. a. über dem jeweils geltenden Leitzins der Bank of England an, jedoch in Höhe von 4 % p. a. für jeden Zeitraum, in dem dieser Leitzins unter 0 % liegt. 
    9.7 Alle gemäß dem Vertrag fälligen Beträge sind in voller Höhe ohne Aufrechnung, Gegenforderung, Abzug oder Einbehaltung (mit Ausnahme gesetzlich vorgeschriebener Steuerabzüge oder -einbehaltungen) zu zahlen. 
  9. VERTRAULICHKEIT
    10.1 Jede Partei verpflichtet sich, zu keinem Zeitpunkt vertrauliche Informationen über das Geschäft, die Angelegenheiten, Kunden oder Lieferanten der anderen Partei an Dritte weiterzugeben, sofern dies nicht gemäß Ziffer 10.2 zulässig ist. 
    10.2 Jede Partei darf vertrauliche Informationen der anderen Partei weitergeben:
    (a) an ihre Mitarbeiter, Führungskräfte, Vertreter, Subunternehmer oder Berater, die diese Informationen zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Partei benötigen. Jede Partei hat sicherzustellen, dass ihre Mitarbeiter, Führungskräfte, Vertreter, Subunternehmer oder Berater, denen sie die vertraulichen Informationen der anderen Partei offenlegt, diese Klausel 10 einhalten und
    (b) soweit dies gesetzlich, durch ein zuständiges Gericht oder eine staatliche oder Aufsichtsbehörde vorgeschrieben ist.
    10.3 Keine der Parteien darf die vertraulichen Informationen der anderen Partei für andere Zwecke als zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen nutzen. 
  10. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
    11.1 Die in dieser Klausel festgelegten Beschränkungen und Ausschlüsse spiegeln den Versicherungsschutz wider, den Pilamec vereinbaren konnte; der Kunde ist dafür verantwortlich, eigene Vorkehrungen zur Versicherung etwaiger darüber hinausgehender Schäden zu treffen. 
    11.2 Diese Klausel 11 regelt die gesamte finanzielle Haftung der Parteien (einschließlich jeglicher Haftung für Handlungen oder Unterlassungen ihrer jeweiligen Mitarbeiter, Beauftragten und Subunternehmer) gegenüber einander in Bezug auf:
    (a) jegliche Verletzung dieser Vereinbarung, unabhängig von deren Ursache; 
    (b) jegliche Nutzung oder den Weiterverkauf der Waren und/oder Liefergegenstände durch den Kunden oder von Produkten, in denen die Waren und/oder Liefergegenstände enthalten sind; und
    (c) jegliche Zusicherung, Erklärung oder unerlaubte Handlung oder Unterlassung (einschließlich Fahrlässigkeit), die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergibt. 
    11.3 Keine Bestimmung dieser Bedingungen schränkt die Haftung einer der Parteien ein oder schließt sie aus für:
    (a) Tod oder Körperverletzung infolge von Fahrlässigkeit;
    (b) Betrug oder arglistige Täuschung; 
    (c) einen Verstoß gegen die durch § 12 des „Sale of Goods Act 1979“ implizierten Bestimmungen;
    (d) einen Verstoß gegen § 2 des „Consumer Protection Act 1987“; oder
    (e) jede sonstige Haftung, die rechtlich nicht beschränkt oder ausgeschlossen werden kann. 
    11.4 Unbeschadet der Klausel 11.3 haftet keine der Parteien unter keinen Umständen gegenüber der anderen Partei – sei es aus Vertrag, aus unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit) oder aus Rückerstattung, wegen Verletzung gesetzlicher Pflichten oder wegen falscher Angaben oder aus sonstigen Gründen – für:
    (a) entgangenen Gewinn; 
    (b) Verlust von Firmenwert;
    (c) Geschäftsausfall;
    (d) Verlust von Geschäftsmöglichkeiten;
    (e) Verlust erwarteter Einsparungen; oder
    (f) besondere, indirekte oder Folgeschäden,
    die der anderen Partei entstehen und die sich aus dem Vertrag oder im Zusammenhang mit diesem ergeben. 
    11.5 Unbeschadet der Klausel 11.3 oder der Klausel 11.4 und vorbehaltlich der Klauseln 5.5, 5.6 und 6 ist die Gesamthaftung von Pilamec, die sich aus dem Vertrag oder im Zusammenhang mit diesem ergibt – sei es aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), Rückerstattung, Verletzung gesetzlicher Pflichten, falscher Darstellung oder aus anderen Gründen –, unter allen Umständen beschränkt auf: 
    (a) 500 £ pro Tonne in Bezug auf jeglichen Verlust, jegliche Beschädigung oder jegliche Verunreinigung der kostenlos bereitgestellten Materialien, sei es aus Vertrag, aus unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit) oder aus sonstigen Gründen, und der Kunde erkennt an, dass diese Begrenzung angemessen ist und dass er dafür verantwortlich ist, die kostenlos bereitgestellten Materialien für jeden Wert, der diesen Betrag (oder einen in der Bestellung festgelegten anderen Betrag) übersteigt, zu versichern; oder
    (b) in Bezug auf alle anderen Umstände auf den geringeren der beiden folgenden Beträge: den Vertragspreis oder die vom Kunden im Rahmen des Vertrags tatsächlich gezahlten Beträge für die betroffenen Waren, Liefergegenstände oder Dienstleistungen, die Anlass für den Anspruch gegeben haben. 
    11.6 Unbeschadet der Klausel 11.3 haftet Pilamec nicht für:
    (a) Verluste, Fehlmengen, Beschädigungen oder Verunreinigungen während des Transports, sofern die Klausel 6.2 nicht strikt eingehalten wurde;
    (b) Nichtlieferung, Falschlieferung, Verlust, Beschädigung oder Verzögerung, die durch einen Spediteur oder einen Dritten verursacht wurden; 
    (c) Mängel, Ausfälle oder Nichtkonformitäten, die auf Anweisungen, Spezifikationen, Entwürfe, vom Kunden kostenlos zur Verfügung gestellte Materialien oder andere vom Kunden oder in dessen Auftrag gelieferte Materialien zurückzuführen sind;
    (d) Verunreinigungen, Qualitätsminderungen oder Schäden, die nach der Lieferung auftreten; oder
    (e) Verluste, die sich aus der Beschaffenheit, den metallurgischen Eigenschaften, der Zusammensetzung, dem Zustand oder der Ungeeignetheit der vom Kunden kostenlos zur Verfügung gestellten Materialien ergeben. 
    11.7 Pilamec hat Zusicherungen hinsichtlich der Übereinstimmung der Waren, Liefergegenstände und Dienstleistungen mit den einschlägigen Spezifikationen in Ziffer 6 abgegeben. Angesichts dieser Zusicherungen werden die durch die §§ 13 bis 15 des „Sale of Goods Act 1979“ und die §§ 3, 4 und 5 des „Supply of Goods and Services Act 1982“ implizierten Bestimmungen im gesetzlich zulässigen Umfang von dieser Vereinbarung ausgeschlossen.
    11.8 Diese Klausel 11 bleibt auch nach Beendigung des Vertrags bestehen. 
  11. KÜNDIGUNG
    12.1 Unbeschadet sonstiger ihr zustehender Rechte oder Rechtsbehelfe kann jede Partei den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei kündigen, wenn:
    (a) die andere Partei eine wesentliche Verletzung ihrer vertraglichen Verpflichtungen begeht und (sofern diese Verletzung behebbar ist) diese Verletzung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung zur Behebung behebt; 
    (b) die andere Partei Schritte oder Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einleitung eines Insolvenzverfahrens, einer vorläufigen Liquidation oder eines Vergleichs oder einer Vereinbarung mit ihren Gläubigern (außer im Zusammenhang mit einer solventen Restrukturierung) unternimmt, in Liquidation geht (sei es freiwillig oder auf gerichtliche Anordnung, es sei denn, dies geschieht zum Zwecke einer solventen Restrukturierung), ein Insolvenzverwalter für einen Teil ihres Vermögens bestellt wird oder sie ihre Geschäftstätigkeit einstellt oder, falls die Maßnahme in einer anderen Rechtsordnung ergriffen wird, im Zusammenhang mit einem analogen Verfahren in der jeweiligen Rechtsordnung; 
    (c) die andere Partei die Ausübung ihres gesamten Geschäfts oder eines wesentlichen Teils davon aussetzt oder anzudrohen droht, einstellt oder anzudrohen droht; oder
    (d) sich die finanzielle Lage der anderen Partei derart verschlechtert, dass nach Ansicht der kündigenden Partei die Fähigkeit der anderen Partei, ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag angemessen zu erfüllen, gefährdet ist. 
    12.2 Unbeschadet sonstiger ihr zustehender Rechte oder Rechtsbehelfe kann Pilamec den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den Kunden kündigen, wenn der Kunde einen gemäß dem Vertrag fälligen Betrag nicht zum Zahlungstermin begleicht. 
    12.3 Unbeschadet sonstiger ihr zustehender Rechte oder Rechtsbehelfe kann Pilamec die Erbringung von Dienstleistungen oder alle weiteren Lieferungen von Waren im Rahmen des Vertrags oder eines sonstigen Vertrags zwischen dem Kunden und Pilamec aussetzen, wenn der Kunde einen gemäß dem Vertrag fälligen Betrag nicht zum Fälligkeitstermin bezahlt, wenn beim Kunden einer der in Ziffer 12.1(b) bis Ziffer 12.1(d) aufgeführten Fälle eintritt oder Pilamec berechtigterweise davon ausgeht, dass der Kunde kurz davor steht, von einem dieser Ereignisse betroffen zu sein. 
  12. FOLGEN DER KÜNDIGUNG
    13.1 Bei Beendigung des Vertrags:
    (a) hat der Kunde unverzüglich alle ausstehenden, noch nicht beglichenen Rechnungen sowie Zinsen an Pilamec zu zahlen; für bereits erbrachte Dienstleistungen und gelieferte Waren, für die noch keine Rechnung ausgestellt wurde, stellt Pilamec eine Rechnung aus, die vom Kunden sofort nach Erhalt zu begleichen ist; 
    (b) Der Kunde hat alle Materialien von Pilamec sowie alle noch nicht vollständig bezahlten Leistungen oder Waren zurückzugeben. Unterlässt der Kunde dies, ist Pilamec berechtigt, die Räumlichkeiten des Kunden zu betreten und diese in Besitz zu nehmen. Bis zur Rückgabe ist der Kunde allein für deren sichere Verwahrung verantwortlich und darf sie nicht für Zwecke nutzen, die nicht im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen. 
    13.2 Die Kündigung des Vertrags berührt nicht die bis zum Zeitpunkt der Kündigung entstandenen Rechte, Rechtsbehelfe, Pflichten und Haftungen der Parteien, einschließlich des Rechts, Schadensersatz wegen einer Vertragsverletzung zu verlangen, die zum Zeitpunkt der Kündigung oder davor vorlag.
    13.3 Jede Bestimmung des Vertrags, die ausdrücklich oder stillschweigend auch nach der Kündigung wirksam bleiben soll, bleibt in vollem Umfang in Kraft und wirksam. 
  13. HÖHERE GEWALT
    Keine der Parteien verstößt gegen den Vertrag und haftet auch nicht für Verzögerungen bei der Erfüllung oder die Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen, wenn diese Verzögerungen oder die Nichterfüllung auf Ereignisse, Umstände oder Ursachen zurückzuführen sind, die außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegen (ein Ereignis höherer Gewalt). 
  14. GENERAL 
    15.1 Assignment and other dealings 
    (a) Pilamec may at any time assign, mortgage, charge, subcontract, delegate, declare a trust over or deal in any other manner with any or all of its rights and obligations under the Contract. 
    (b) The Customer shall not assign, transfer, mortgage, charge, subcontract, delegate, declare a trust over or deal in any other manner with any of its rights and obligations under the Contract without the prior written consent of Pilamec. 
    15.2 Notices
    (a) Any notice given to a party under or in connection with this agreement shall be in writing and shall be delivered by hand or by pre-paid first-class post or other next working day delivery service at its registered office (if a company) or its principal place of business (in any other case). 
    (b) Any notice shall be deemed to have been received: 
    (i) if delivered by hand, on signature of a delivery receipt or at the time the notice is left at the proper address; and 
    (ii) if sent by pre-paid first-class post or other next working day delivery service, at 9.00 am on the second Business Day after posting or at the time recorded by the delivery service. 
    (c) This clause does not apply to the service of any proceedings or other documents in any legal action or, where applicable, any arbitration or other method of dispute resolution. 
    (d) A notice given under this agreement is not valid if sent by email. 
    15.3 Severance. If any provision or part-provision of the Contract is or becomes invalid, illegal or unenforceable, it shall be deemed modified to the minimum extent necessary to make it valid, legal and enforceable. If such modification is not possible, the relevant provision or part-provision shall be deemed deleted. Any modification to or deletion of a provision or part-provision under this clause shall not affect the validity and enforceability of the rest of the Contract. 
    15.4 Waiver. A waiver of any right or remedy under the Contract or by law is only effective if given in writing and shall not be deemed a waiver of any subsequent right or remedy. A failure or delay by a party to exercise any right or remedy provided under the Contract or 
    by law shall not constitute a waiver of that or any other right or remedy, nor shall it prevent or restrict any further exercise of that or any other right or remedy. No single or partial exercise of any right or remedy provided under the Contract or by law shall prevent or restrict the further exercise of that or any other right or remedy. 
    15.5 No partnership or agency. Nothing in the Contract is intended to, or shall be deemed to, establish any partnership or joint venture between the parties, constitute either party the agent of the other, or authorise either party to make or enter into any commitments for or on behalf of the other party. 
    15.6 Entire agreement. 
    (a) The Contract constitutes the entire agreement between the parties and supersedes and extinguishes all previous agreements, promises, assurances, warranties, representations and understandings between them, whether written or oral, relating to its subject matter. 
    (b) Each party acknowledges that in entering into the Contract it does not rely on, and shall have no remedies in respect of any statement, representation, assurance or warranty (whether made innocently or negligently) that is not set out in the Contract. Each party agrees that it shall have no claim for innocent or negligent misrepresentation or negligent misrepresentation based on any statement in the Contract. 
    (c) Nothing in this clause shall limit or exclude any liability for fraud. 
    15.7 Third parties rights. 
    (a) Unless it expressly states otherwise, the Contract does not give rise to any rights under the Contracts (Rights of Third Parties) Act 1999 to enforce any term of the Contract. 
    (b) The rights of the parties to rescind or vary the Contract are not subject to the consent of any other person. 
    15.8 Variation. Except as set out in these Conditions, no variation of the Contract shall be effective unless it is agreed in writing and signed by the parties (or their authorised representatives). 
    15.9 Governing law. The Contract and any dispute or claim (including non-contractual disputes or claims) arising out of or in connection with it or its subject matter or formation shall be governed by and construed in accordance with the law of England and Wales. 
    15.10 Jurisdiction. Each party irrevocably agrees that the courts of England and Wales shall have exclusive jurisdiction to settle any dispute or claim (including non-contractual disputes or claims) arising out of or in connection with the Contract or its subject matter or formation. 
  15. VERTRAGSGRUNDLAGE
    2.1 Die Bestellung stellt ein Angebot des Kunden zum Kauf von Waren und/oder Dienstleistungen gemäß diesen Bedingungen dar.
    2.2 Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn Pilamec eine schriftliche Annahme der Bestellung ausstellt; zu diesem Zeitpunkt und an diesem Datum kommt der Vertrag zustande (Datum des Vertragsbeginns).
    2.3 Alle von Pilamec herausgegebenen Muster, Zeichnungen, Beschreibungen oder Werbematerialien sowie alle in den Katalogen oder Broschüren von Pilamec enthaltenen Beschreibungen der Waren oder Abbildungen oder Beschreibungen der Dienstleistungen werden ausschließlich zu dem Zweck herausgegeben oder veröffentlicht, eine ungefähre Vorstellung von den darin beschriebenen Dienstleistungen und/oder Waren zu vermitteln. Sie sind weder Teil des Vertrags noch haben sie vertragliche Wirkung.
    2.4 Diese Bedingungen gelten für den Vertrag unter Ausschluss aller anderen Bedingungen, die der Kunde auferlegen oder einbeziehen möchte oder die durch Handel, Gewohnheit, Praxis oder Geschäftsverlauf impliziert sind.
    2.5 Ein von Pilamec erstelltes Angebot stellt kein Angebot dar und ist nur für einen Zeitraum von 20 Werktagen ab Ausstellungsdatum gültig, sofern nicht anders angegeben.
    2.6 Alle diese Bedingungen gelten sowohl für die Lieferung von Waren als auch für die Erbringung von Dienstleistungen, es sei denn, die Anwendung auf die eine oder die andere ist angegeben.
  16. WAREN
    3.1 Die Waren werden in der Warenspezifikation beschrieben.
    3.2 Pilamec behält sich das Recht vor, die Warenspezifikation zu ändern, wenn dies aufgrund geltender gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften erforderlich ist, und Pilamec wird den Kunden in einem solchen Fall benachrichtigen.
  17. LIEFERUNG VON DIENSTLEISTUNGEN
    4.1 Pilamec erbringt die DIENSTLEISTUNGEN für den Auftraggeber in allen wesentlichen Punkten in Übereinstimmung mit der Leistungsbeschreibung.
    4.2 Pilamec bemüht sich nach besten Kräften, die in der Bestellung angegebenen Termine für die Erbringung der DIENSTLEISTUNGEN einzuhalten, wobei es sich bei diesen Terminen jedoch nur um Schätzungen handelt und die Zeit für die Erbringung der DIENSTLEISTUNGEN nicht ausschlaggebend ist.
    4.3 Pilamec behält sich das Recht vor, die Leistungsbeschreibung zu ändern, wenn dies erforderlich ist, um geltende Gesetze oder behördliche Anforderungen zu erfüllen, oder wenn die Änderung die Art oder Qualität der Leistungen nicht wesentlich beeinträchtigt, und Pilamec wird den Kunden in einem solchen Fall benachrichtigen.
    4.4 Pilamec garantiert dem Kunden, dass die Leistungen mit angemessener Sorgfalt und Sachkenntnis erbracht werden.
    4.5 Soweit die Dienstleistungen gemäß einer vom Kunden gelieferten Dienstleistungsspezifikation erbracht werden, stellt der Kunde Pilamec von allen Verbindlichkeiten, Kosten, Ausgaben, Schäden und Verlusten (einschließlich direkter, indirekter oder Folgeschäden, entgangenem Gewinn, Rufschädigung und aller Zinsen, Strafen und Rechtskosten (berechnet auf der Grundlage der vom Kunden gelieferten Spezifikationen) frei, (einschließlich direkter, indirekter oder Folgeschäden, Gewinneinbußen, Reputationsverluste und aller Zinsen, Bußgelder und Rechtskosten (berechnet auf der Grundlage einer vollständigen Entschädigung) sowie aller anderen angemessenen beruflichen Kosten und Auslagen), die Pilamec aufgrund von oder in Verbindung mit Ansprüchen gegen Pilamec wegen tatsächlicher oder angeblicher Verletzung der Rechte am geistigen Eigentum eines Dritten, die sich aus oder in Verbindung mit der Nutzung der Leistungsspezifikation durch Pilamec ergeben, erleidet oder entsteht. Diese Klausel 4.5 gilt auch nach Beendigung des Vertrages.
  18. LIEFERUNG VON WAREN UND LIEFERGÜTERN
    5.1 Pilamec stellt sicher, dass jeder Lieferung von Waren und/oder Liefergegenständen ein Lieferschein beiliegt, auf dem Art und Menge der Waren und/oder Liefergegenstände sowie besondere Lagerungshinweise (falls vorhanden) angegeben sind.
    5.2 Pilamec liefert die Waren und/oder Liefergegenstände an den in der Bestellung angegebenen Ort oder an einen anderen zwischen den Parteien vereinbarten Ort (Lieferort), nachdem Pilamec den Kunden über die Bereitstellung der Waren und/oder Liefergegenstände informiert hat, oder der Kunde holt die Waren und/oder Liefergegenstände dort ab. Im Falle der Abholung durch den Kunden hat dieser die Waren innerhalb von drei Werktagen nach der Mitteilung von Pilamec an den Kunden, dass die Waren und/oder Liefergegenstände bereitstehen, abzuholen.
    5.3 Die Lieferung der Waren und/oder Liefergegenstände erfolgt ab Werk Pilamec Lydney, Incoterms 2020, es sei denn, in der Bestellung ist etwas anderes angegeben.
    5.4 Alle für die Lieferung der Waren und/oder Liefergegenstände angegebenen Termine sind nur annähernd, und der Zeitpunkt der Lieferung ist nicht entscheidend. Pilamec haftet nicht für Verzögerungen bei der Lieferung der Waren, die durch ein Ereignis höherer Gewalt oder das Versäumnis des Kunden, Pilamec angemessene Lieferanweisungen oder andere Anweisungen, die für die Lieferung der Waren relevant sind, zu erteilen, verursacht werden.
    5.5 Wenn Pilamec die Waren nicht liefert, beschränkt sich ihre Haftung auf die Kosten und Aufwendungen, die dem Kunden bei der Beschaffung von Ersatzwaren ähnlicher Beschreibung und Qualität auf dem billigsten verfügbaren Markt entstehen, abzüglich des Preises der Waren. Pilamec haftet nicht für die Nichtlieferung der Waren, soweit diese durch ein Ereignis höherer Gewalt oder durch das Versäumnis des Kunden, Pilamec angemessene Lieferanweisungen für die Waren oder sonstige relevante Anweisungen im Zusammenhang mit der Lieferung der Waren zu erteilen, verursacht wurde.
    5.6 Wenn Pilamec die Liefergegenstände nicht liefert, beschränkt sich ihre Haftung auf die Kosten des kostenlosen Ausgabematerials und die Kosten und Aufwendungen, die dem Kunden bei der Beschaffung von Ersatzlieferungen ähnlicher Beschreibung und Qualität auf dem billigsten verfügbaren Markt entstehen, abzüglich des Preises der Dienstleistungen. Pilamec haftet nicht für die Nichtlieferung der Liefergegenstände, soweit diese durch ein Ereignis höherer Gewalt oder das Versäumnis des Kunden, Pilamec angemessene Lieferanweisungen für die Liefergegenstände oder sonstige relevante Anweisungen im Zusammenhang mit der Lieferung der Liefergegenstände zu erteilen, verursacht wurde.
    5.7 Nimmt der Besteller die Lieferung der Waren und/oder der Liefergegenstände nicht innerhalb von drei Werktagen nach der Mitteilung von Pilamec an den Besteller, dass die Waren und/oder die Liefergegenstände bereitstehen, an oder holt er sie nicht ab, so gilt die Lieferung der Waren und/oder der Liefergegenstände als um 9.00 Uhr des dritten Werktags nach der Mitteilung von Pilamec, dass die Waren und/oder die Liefergegenstände bereitstehen, erfolgt, es sei denn, die Nichterfüllung oder die Verzögerung ist auf ein Ereignis höherer Gewalt oder auf die Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen von Pilamec in Bezug auf die Waren und/oder die Liefergegenstände zurückzuführen:
    (a) die Lieferung der Waren und/oder der Liefergegenstände gilt um 9.00 Uhr am dritten Werktag nach dem Tag, an dem Pilamec den Kunden benachrichtigt hat, dass die Waren bereitstehen; und
    (b) Pilamec lagert die Waren und/oder Liefergegenstände bis zur Lieferung und stellt dem Kunden alle damit verbundenen Kosten und Aufwendungen (einschließlich Versicherung) in Rechnung.
    5.8 Nimmt der Kunde zehn Werktage nach der Mitteilung von Pilamec, dass die Waren und/oder Liefergegenstände lieferbereit sind, die Lieferung nicht an oder holt er sie nicht ab, kann Pilamec die Waren ganz oder teilweise weiterverkaufen oder anderweitig veräußern und dem Kunden nach Abzug angemessener Lager- und Verkaufskosten einen etwaigen Überschuss über den Preis der Waren und/oder Liefergegenstände in Rechnung stellen oder dem Kunden einen etwaigen Fehlbetrag unter dem Preis der Waren berechnen.
    5.9 Wenn Pilamec bis zu 5 % mehr oder weniger als die bestellte Warenmenge liefert, kann der Besteller diese nicht zurückweisen, aber nach Erhalt einer Mitteilung des Bestellers, dass die falsche Warenmenge geliefert wurde, wird Pilamec die Rechnung für die Waren anteilig anpassen.
    5.10 Der Besteller erkennt an, dass Pilamec keine bestimmte Ausbeute an Liefergegenständen aus einer bestimmten Menge an frei verfügbaren Materialien garantiert, da einige während des Prozesses verloren gehen und einige überdimensioniert sind. Der Kunde nimmt ferner zur Kenntnis, dass der Preis auf der Menge der zur Verfügung gestellten kostenlosen Materialien basiert und dass die gelieferte Menge der zu liefernden Produkte den Preis für die Dienstleistungen nicht verändert.
    5.11 Pilamec kann die Waren und/oder die zu liefernden Produkte in Teilmengen liefern, die separat in Rechnung gestellt und bezahlt werden. Jede Teillieferung stellt einen separaten Vertrag dar. Ein Lieferverzug oder ein Mangel an einer Teilleistung berechtigt den Auftraggeber nicht zur Stornierung einer anderen Teilleistung.
  19. QUALITÄT DER WAREN UND LIEFERUNGEN
    6.1 Pilamec garantiert, dass die Waren bei der Lieferung in allen wesentlichen Punkten mit der Warenspezifikation und die Lieferungen in allen wesentlichen Punkten mit der Leistungsspezifikation übereinstimmen.
    6.2 Der Kunde erkennt an, dass die Waren und Lieferungen nach der Lieferung dem Risiko einer Verunreinigung ausgesetzt sind und dass der Kunde die Waren und Lieferungen bei Erhalt prüfen und (falls erforderlich) testen muss. Wenn Waren oder Liefergegenstände mangelhaft sind, muss der Kunde Pilamec innerhalb von 2 Werktagen nach der Lieferung benachrichtigen, und der Kunde erkennt an, dass diese Frist unter den gegebenen Umständen angemessen ist. Vorbehaltlich der Klausel 6.3 wird Pilamec nach eigenem Ermessen die mangelhaften Waren nachbessern oder ersetzen oder den Preis der mangelhaften Waren in voller Höhe zurückerstatten, wenn:
    (a) der Kunde innerhalb von 2 Tagen nach der Lieferung schriftlich mitteilt, dass einige oder alle Waren und/oder Liefergegenstände nicht der in Klausel 6.(a) der Kunde innerhalb von 2 Tagen nach der Lieferung schriftlich mitteilt, dass einige oder alle Waren und/oder Liefergegenstände nicht der in Klausel 6. 1 festgelegten Gewährleistung entsprechen;
    (b) Pilamec eine angemessene Gelegenheit gegeben wird, diese Waren und/oder Liefergegenstände zu prüfen; und
    (c) der Kunde (wenn er von Pilamec dazu aufgefordert wird) diese Waren und/oder Liefergegenstände auf Kosten des Kunden an den Geschäftssitz von Pilamec zurücksendet.
    6.3 Pilamec haftet nicht für die Nichteinhaltung der Garantie in Klausel 6.1 durch die Waren und/oder Liefergegenstände, wenn:
    (a) der Kunde diese Waren und/oder Liefergegenstände nach einer Mitteilung gemäß Klausel 6.2;
    (b) der Mangel darauf zurückzuführen ist, dass der Kunde die mündlichen oder schriftlichen Anweisungen von Pilamec in Bezug auf die Lagerung, Installation, Inbetriebnahme, Verwendung oder Wartung der Waren und/oder Liefergegenstände oder (falls es keine gibt) die gute Handelspraxis nicht befolgt hat;
    (c) der Mangel darauf zurückzuführen ist, dass Pilamec eine vom Kunden gelieferte Zeichnung, ein Design oder eine Waren- oder Dienstleistungsspezifikation befolgt hat;
    (d) der Kunde solche Waren und/oder Liefergegenstände ohne die schriftliche Zustimmung von Pilamec nacharbeitet oder repariert;
    (e) der Mangel darauf zurückzuführen ist, dass die kostenlosen Materialien nicht der Leistungsspezifikation entsprechen;
    (f) der Mangel auf normalen Verschleiß, vorsätzliche Beschädigung, Fahrlässigkeit oder anormale Arbeitsbedingungen zurückzuführen ist; oder
    (g) die Waren von der Warenspezifikation oder die Liefergegenstände von der Leistungsspezifikation abweichen, weil Änderungen vorgenommen wurden, um sicherzustellen, dass sie den geltenden gesetzlichen oder behördlichen Normen entsprechen.
    6.4 Vorbehaltlich der Bestimmungen in dieser Klausel 6 haftet Pilamec dem Kunden gegenüber nicht für die Nichteinhaltung der in Klausel 6.1 genannten Gewährleistung durch die Waren und/oder Liefergegenstände.
    6.5 Die Bestimmungen dieser Bedingungen gelten für alle von Pilamec gelieferten nachbearbeiteten oder ersetzten Waren und/oder Liefergegenstände.
  20. TITEL UND RISIKO
    7.1 Das Risiko an den Waren geht mit Abschluss der Lieferung auf den Kunden über. Das Risiko für die kostenlos abgegebenen Materialien verbleibt zu jeder Zeit beim Kunden, bis die kostenlos abgegebenen Materialien in Liefergegenstände umgewandelt werden; zu diesem Zeitpunkt geht das Risiko auf Pilamec über.
    7.2 Das Eigentum an den Waren geht erst auf den Kunden über, wenn der frühere der folgenden Zeitpunkte erreicht ist:
    (a) Pilamec erhält die vollständige Zahlung (in bar oder in verrechneten Geldern) für die Waren; und
    (b) der Kunde verkauft die Waren weiter; in diesem Fall geht das Eigentum an den Waren zu dem in Klausel 7.4 genannten Zeitpunkt auf den Kunden über.
    7.3 Bis das Eigentum an den Waren auf den Kunden übergegangen ist, muss der Kunde:
    (a) die Waren getrennt von allen anderen Waren, die sich im Besitz des Kunden befinden, zu lagern, so dass sie leicht als Eigentum von Pilamec erkennbar bleiben;
    (b) keine Kennzeichnung auf der Verpackung der Waren zu entfernen, zu verunstalten oder unkenntlich zu machen;
    (c) die Waren in einem zufriedenstellenden Zustand zu halten und sie im Namen von Pilamec ab dem Datum der Lieferung gegen alle Risiken zum vollen Preis zu versichern;
    (d) Pilamec unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er einem der in Klausel 12.1(b) bis Klausel 12.1(d) aufgelisteten Ereignissen unterliegt; und
    (e) Pilamec die von Pilamec von Zeit zu Zeit geforderten Informationen in Bezug auf die Waren zu geben.
    7.4 Vorbehaltlich der Klausel 7.5 darf der Besteller die Waren im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebs weiterverkaufen oder verwenden (jedoch nicht anderweitig), bevor Pilamec die Zahlung für die Waren erhält. Wenn der Kunde die Waren jedoch vor diesem Zeitpunkt weiterverkauft:
    (a) tut er dies als Auftraggeber und nicht als Vertreter von Pilamec; und
    (b) das Eigentum an den Waren geht unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Weiterverkaufs durch den Kunden von Pilamec auf den Kunden über.
    7.5 Wenn vor dem Übergang des Eigentums an den Waren auf den Besteller eines der in Klausel (b) bis Klausel 12.1(d) aufgelisteten Ereignissen unterliegt, dann kann Pilamec, ohne Einschränkung anderer Rechte oder Rechtsmittel:
    (a) das Recht des Kunden, die Waren weiterzuverkaufen oder sie im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit zu verwenden, sofort einstellen; und
    (b) kann Pilamec jederzeit:
    (i) den Kunden auffordern, alle in seinem Besitz befindlichen Waren, die nicht weiterverkauft oder unwiderruflich in ein anderes Produkt eingebaut wurden, herauszugeben; und
    (ii) falls der Kunde dem nicht unverzüglich nachkommt, alle Räumlichkeiten des Kunden oder eines Dritten, in denen die Waren gelagert sind, betreten, um sie zurückzuholen.
  21. VERPFLICHTUNGEN DES KUNDEN
    8.1 Der Kunde ist verpflichtet:
    (a) das kostenlose Ausgabematerial (falls zutreffend) bereitzustellen und sicherzustellen, dass dieses kostenlose Ausgabematerial mit der Leistungsspezifikation übereinstimmt und der vom Kunden gewünschten chemischen Zusammensetzung entspricht;
    (b) sicherzustellen, dass die Bedingungen der Bestellung und alle Informationen, die er in der Leistungsspezifikation und der Warenspezifikation bereitstellt, vollständig und genau sind;
    (c) mit Pilamec in allen Angelegenheiten, die die Dienstleistungen betreffen, zusammenzuarbeiten; und
    (d) alle zusätzlichen Verpflichtungen, die in der Leistungsspezifikation aufgeführt sind, zu erfüllen.
    8.2 Wenn die Erfüllung einer der Verpflichtungen von Pilamec aus dem Vertrag durch eine Handlung oder Unterlassung des Kunden verhindert oder verzögert wird oder der Kunde eine relevante Verpflichtung nicht erfüllt (Kundenverzug):
    (a) Ohne Einschränkung oder Beeinträchtigung anderer Rechte oder Rechtsmittel, die Pilamec zur Verfügung stehen, hat Pilamec das Recht, die Erbringung der Dienstleistungen auszusetzen, bis der Kunde das Kundenversäumnis behebt, und sich auf das Kundenversäumnis zu berufen, um sich von der Erfüllung seiner Verpflichtungen zu befreien, jeweils in dem Umfang, in dem das Kundenversäumnis die Erfüllung der Verpflichtungen von Pilamec verhindert oder verzögert;
    (b) Pilamec haftet nicht für Kosten oder Verluste, die dem Kunden direkt oder indirekt aus der Nichterfüllung oder Verzögerung der Erfüllung einer seiner Verpflichtungen gemäß dieser Klausel 8.2; und
    (c) der Kunde erstattet Pilamec auf schriftliche Aufforderung hin alle Kosten oder Verluste, die Pilamec direkt oder indirekt durch den Kundenverzug entstanden sind.
    8.3 Der Kunde gewährt Pilamec eine voll bezahlte, nicht ausschließliche, unentgeltliche und nicht übertragbare Lizenz zum Kopieren und Ändern aller Materialien, die der Kunde Pilamec während der Laufzeit des Vertrages zum Zweck der Erbringung der Dienstleistungen für den Kunden zur Verfügung stellt.
    8.4 Der Kunde erkennt an, dass Pilamec nicht für die chemische Zusammensetzung der Liefergegenstände verantwortlich ist und der Kunde dafür verantwortlich ist, dass die frei ausgegebenen Materialien seinen diesbezüglichen Anforderungen entsprechen.
  22. GEBÜHREN UND ZAHLUNG
    9.1 Der Preis für Waren und/oder Dienstleistungen:
    (a) ist der in der Bestellung angegebene Preis; und
    (b) versteht sich ausschließlich aller Kosten und Gebühren für Versicherung und Transport der Waren, die dem Kunden in Rechnung gestellt werden.
    9.2 Pilamec behält sich das Recht vor:
    (a) den Preis der Waren und/oder Dienstleistungen zu erhöhen, indem der Kunde jederzeit vor der Lieferung benachrichtigt wird, um einen Anstieg der Kosten für die Waren oder die Erbringung der Dienstleistungen für Pilamec widerzuspiegeln, der auf Folgendes zurückzuführen ist
    (i) Faktoren, die außerhalb der Kontrolle von Pilamec liegen (einschließlich Wechselkursschwankungen, Erhöhungen von Steuern und Zöllen sowie Erhöhungen von Arbeits-, Material- und anderen Herstellungskosten);
    (ii) Anfragen des Kunden zur Änderung des/der Liefertermins/e, der Mengen oder Arten der bestellten Waren oder der Warenspezifikation; oder
    (iii) Verzögerungen, die durch Anweisungen des Kunden in Bezug auf die Waren oder das Versäumnis des Kunden, Pilamec angemessene oder genaue Informationen oder Anweisungen in Bezug auf die Waren zu geben, verursacht werden.
    9.3 Pilamec stellt dem Kunden die Rechnung am oder zu einem beliebigen Zeitpunkt nach Abschluss der Lieferung der Waren und/oder Liefergegenstände.
    9.4 Der Kunde zahlt jede von Pilamec vorgelegte Rechnung:
    (a) innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum; und
    (b) vollständig und in frei verfügbaren Mitteln auf ein von Pilamec schriftlich benanntes Bankkonto, und
    die Zahlungsfrist ist von wesentlicher Bedeutung für den Vertrag.
    9.5 Alle Beträge, die der Besteller im Rahmen des Vertrages zu zahlen hat, verstehen sich ohne die jeweils anfallende Mehrwertsteuer (MwSt.). Wenn Pilamec im Rahmen des Vertrags eine steuerpflichtige Lieferung für Mehrwertsteuerzwecke an den Kunden vornimmt, muss der Kunde nach Erhalt einer gültigen Mehrwertsteuerrechnung von Pilamec die zusätzlichen Beträge in Bezug auf die Mehrwertsteuer, die für die Lieferung der Dienstleistungen oder Waren anfallen, zum gleichen Zeitpunkt an Pilamec zahlen, zu dem die Zahlung für die Lieferung der Dienstleistungen oder Waren fällig wird.
    9.6 Wenn der Kunde eine nach dem Vertrag fällige Zahlung an Pilamec nicht bis zum Fälligkeitsdatum leistet, hat der Kunde, ohne Einschränkung der Rechtsmittel von Pilamec nach Klausel 12 (Kündigung), Zinsen auf den überfälligen Betrag ab dem Fälligkeitsdatum bis zur Zahlung des überfälligen Betrags zu zahlen, unabhängig davon, ob vor oder nach einem Urteil. Die Zinsen gemäß dieser Klausel 9.6 werden täglich in Höhe von 4 % pro Jahr über dem jeweiligen Basiszinssatz der Bank of England berechnet, jedoch in Höhe von 4 % pro Jahr für jeden Zeitraum, in dem der Basiszinssatz unter 0 % liegt.
    9.7 Alle gemäß dem Vertrag fälligen Beträge sind in voller Höhe ohne Aufrechnung, Gegenforderung, Abzug oder Einbehalt (mit Ausnahme von gesetzlich vorgeschriebenen Abzügen oder Einbehalten von Steuern) zu zahlen.
  23. VERTRAULICHKEIT
    10.1 Jede Partei verpflichtet sich, zu keinem Zeitpunkt vertrauliche Informationen über das Geschäft, die Angelegenheiten, Kunden, Klienten oder Lieferanten der anderen Partei an irgendeine Person weiterzugeben, es sei denn, dies ist gemäß Klausel 10.2 zulässig.
    10.2 Jede Partei kann die vertraulichen Informationen der anderen Partei wie folgt offenlegen:
    (a) gegenüber ihren Angestellten, leitenden Angestellten, Vertretern, Subunternehmern oder Beratern, die diese Informationen zum Zwecke der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Partei kennen müssen. Jede Partei stellt sicher, dass ihre Angestellten, leitenden Angestellten, Vertreter, Unterauftragnehmer oder Berater, denen sie die vertraulichen Informationen der anderen Partei offenlegt, diese Klausel 10 und
    (b) einhalten, soweit dies gesetzlich, von einem zuständigen Gericht oder einer Regierungs- oder Regulierungsbehörde verlangt wird.
    10.3 Keine Partei darf die vertraulichen Informationen der anderen Partei zu einem anderen Zweck als zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag verwenden.
  24. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
    11.1 Die Grenzen und Ausschlüsse in dieser Klausel spiegeln den Versicherungsschutz wider, den Pilamec arrangieren konnte, und der Kunde ist dafür verantwortlich, seine eigenen Vorkehrungen für die Versicherung eines darüber hinausgehenden Schadens zu treffen.
    11.2 Diese Klausel 11 legt die gesamte finanzielle Haftung der Parteien (einschließlich jeglicher Haftung für Handlungen oder Unterlassungen ihrer jeweiligen Angestellten, Vertreter und Subunternehmer) gegenüber der anderen Partei fest für:
    (a) jegliche Verletzung dieser Vereinbarung, wie auch immer sie entstanden sein mag;
    (b) jegliche Nutzung oder jeglichen Weiterverkauf der Waren und/oder Liefergegenstände durch den Kunden oder jegliches Produkt, das Waren und/oder Liefergegenstände enthält; und
    (c) jegliche Zusicherung, Aussage oder unerlaubte Handlung oder Unterlassung (einschließlich Fahrlässigkeit), die im Rahmen oder in Verbindung mit dieser Vereinbarung entstanden sind.
    11.3 Nichts in diesen Bedingungen schränkt die Haftung einer der Parteien ein oder schließt sie aus für:
    (a) Tod oder Körperverletzung aufgrund von Fahrlässigkeit; oder
    (b) Betrug oder arglistige Täuschung; oder
    (c) Verletzung der in Abschnitt 12 des Sale of Goods Act 1979 implizierten Bedingungen; oder
    (d) Verletzung von Abschnitt 2 des Consumer Protection Act 1987.
    11.4 Unbeschadet von Abschnitt 11.3 haftet keine der Parteien unter irgendwelchen Umständen gegenüber der anderen Partei, sei es aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit) oder Rückerstattung oder wegen Verletzung gesetzlicher Pflichten oder falscher Angaben oder anderweitig, für:
    (a) entgangenen Gewinn; oder
    (b) Verlust von Firmenwert; oder
    (c) Geschäftsverlust; oder
    (d) Verlust von Geschäftsmöglichkeiten; oder
    (e) Verlust erwarteter Einsparungen; oder
    (f) besondere, indirekte oder Folgeschäden.
    die von der anderen Partei erlitten werden und die sich aus oder in Verbindung mit dem Vertrag ergeben.
    11.5 Unbeschadet der Klausel 11.3 oder Klausel 11.4 ist die Gesamthaftung von Pilamec, die sich aus oder in Verbindung mit dem Vertrag ergibt, unabhängig davon, ob sie sich aus einem Vertrag, einer unerlaubten Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit) oder einer Rückerstattung oder aus der Verletzung gesetzlicher Pflichten oder falscher Angaben oder aus anderen Gründen ergibt, unter allen Umständen begrenzt auf:
    (a) £500 pro Tonne in Bezug auf jegliche Beschädigung oder Verunreinigung oder den Verlust der kostenlosen Materialien (oder eine andere Summe, die in der Bestellung angegeben ist); oder
    (b) in Bezug auf alle anderen Umstände den Vertragspreis.
    11.6 Pilamec hat sich verpflichtet, dass die Waren, Liefergegenstände und Dienstleistungen den einschlägigen Spezifikationen in Klausel 6 entsprechen. In Anbetracht dieser Zusagen sind die in den Abschnitten 13 bis 15 des Sale of Goods Act 1979 und den Abschnitten 3, 4 und 5 des Supply of Goods and Services Act 1982 implizierten Bedingungen, soweit gesetzlich zulässig, von dieser Vereinbarung ausgeschlossen.
    11.7 Diese Klausel 11 gilt auch nach Beendigung des Vertrags.
  25. KÜNDIGUNG
    12.1 Unbeschadet anderer ihr zustehender Rechte oder Rechtsmittel kann jede Partei den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei kündigen, wenn:
    (a) die andere Partei einen wesentlichen Verstoß gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag begeht und (falls ein solcher Verstoß behebbar ist) diesen Verstoß nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung behebt;
    (b) die andere Partei Schritte oder Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einleitung eines Insolvenzverfahrens, einer vorläufigen Liquidation oder eines Vergleichs oder einer Vereinbarung mit ihren Gläubigern (außer im Zusammenhang mit einer solventen Umstrukturierung) ergreift, aufgelöst wird (entweder freiwillig oder durch gerichtliche Anordnung, es sei denn, dies geschieht zum Zweck einer solventen Umstrukturierung), ein Konkursverwalter für eines ihrer Vermögenswerte bestellt wird oder sie ihre Geschäftstätigkeit einstellt oder, falls der Schritt oder die Maßnahme in einem anderen Rechtsgebiet erfolgt, im Zusammenhang mit einem entsprechenden Verfahren in dem betreffenden Rechtsgebiet;
    (c) die andere Partei ihre Geschäftstätigkeit ganz oder zu einem wesentlichen Teil einstellt oder einzustellen droht; oder
    (d) sich die finanzielle Lage der anderen Partei so weit verschlechtert, dass nach Ansicht der kündigenden Partei die Fähigkeit der anderen Partei, ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag angemessen zu erfüllen, gefährdet ist.
    12.2 Unbeschadet anderer Rechte oder Rechtsmittel, die Pilamec zur Verfügung stehen, kann Pilamec den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den Auftraggeber kündigen, wenn der Auftraggeber einen nach dem Vertrag fälligen Betrag nicht zum Fälligkeitstermin bezahlt.
    12.3 Unbeschadet anderer Rechte oder Rechtsmittel, die Pilamec zur Verfügung stehen, kann Pilamec die Erbringung von Dienstleistungen oder alle weiteren Warenlieferungen im Rahmen des Vertrages oder eines anderen Vertrages zwischen dem Kunden und Pilamec aussetzen, wenn der Kunde einen im Rahmen des Vertrages fälligen Betrag am Fälligkeitstag nicht bezahlt, der Kunde einem der in Klausel 12.1(b) bis Klausel 12.1(d) aufgeführten Ereignisse unterliegt oder Pilamec vernünftigerweise davon ausgeht, dass der Kunde kurz davor steht, einem dieser Ereignisse zu unterliegen.
  26. KONSEQUENZEN DER KÜNDIGUNG
    13.1 Bei Beendigung des Vertrages:
    (a) hat der Kunde Pilamec unverzüglich alle ausstehenden unbezahlten Rechnungen und Zinsen zu zahlen, und in Bezug auf gelieferte Dienstleistungen und Waren, für die keine Rechnung vorgelegt wurde, hat Pilamec eine Rechnung vorzulegen, die vom Kunden sofort nach Erhalt zu zahlen ist;
    (b) hat der Kunde alle Materialien von Pilamec und alle nicht vollständig bezahlten Lieferungen oder Waren zurückzugeben. Unterlässt der Kunde dies, so kann Pilamec die Räumlichkeiten des Kunden betreten und sie in Besitz nehmen. Bis zur Rückgabe
    ist der Kunde allein für ihre sichere Aufbewahrung verantwortlich und darf sie nicht für Zwecke verwenden, die nicht mit diesem Vertrag in Verbindung stehen.
    13.2 Die Beendigung des Vertrags berührt nicht die Rechte, Rechtsmittel, Verpflichtungen und Verbindlichkeiten der Parteien, die bis zum Zeitpunkt der Beendigung entstanden sind, einschließlich des Rechts, Schadenersatz für eine Vertragsverletzung zu verlangen, die zum Zeitpunkt der Beendigung oder davor bestand.
    13.3 Alle Bestimmungen des Vertrags, die ausdrücklich oder stillschweigend nach der Beendigung wirksam sein sollen, bleiben in vollem Umfang in Kraft.
  27. HÖHERE GEWALT
    Keine der Parteien ist vertragsbrüchig oder haftbar für die verspätete Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen, wenn diese Verzögerung oder Nichterfüllung auf Ereignisse, Umstände oder Ursachen zurückzuführen ist, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen (Ereignis höherer Gewalt).
  28. GENERAL
    15.1 Assignment and other dealings
    (a) Pilamec may at any time assign, mortgage, charge, subcontract, delegate, declare a trust over or deal in any other manner with any or all of its rights and obligations under the Contract.
    (b) The Customer shall not assign, transfer, mortgage, charge, subcontract, delegate, declare a trust over or deal in any other manner with any of its rights and obligations under the Contract without the prior written consent of Pilamec.
    15.2 Notices.
    (a) Any notice given to a party under or in connection with this agreement shall be in writing and shall be delivered by hand or by pre-paid first-class post or other next working day delivery service at its registered office (if a company) or its principal place of business (in any other case).
    (b) Any notice shall be deemed to have been received:
    (i) if delivered by hand, on signature of a delivery receipt or at the time the notice is left at the proper address; and
    (ii) if sent by pre-paid first-class post or other next working day delivery service, at 9.00 am on the second Business Day after posting or at the time recorded by the delivery service.
    (c) This clause does not apply to the service of any proceedings or other documents in any legal action or, where applicable, any arbitration or other method of dispute resolution.
    (d) A notice given under this agreement is not valid if sent by email.
    15.3 Severance. If any provision or part-provision of the Contract is or becomes invalid, illegal or unenforceable, it shall be deemed modified to the minimum extent necessary to make it valid, legal and enforceable. If such modification is not possible, the relevant provision or part-provision shall be deemed deleted. Any modification to or deletion of a provision or part-provision under this clause shall not affect the validity and enforceability of the rest of the Contract.
    15.4 Waiver. A waiver of any right or remedy under the Contract or by law is only effective if given in writing and shall not be deemed a waiver of any subsequent right or remedy. A failure or delay by a party to exercise any right or remedy provided under the Contract or
    by law shall not constitute a waiver of that or any other right or remedy, nor shall it prevent or restrict any further exercise of that or any other right or remedy. No single or partial exercise of any right or remedy provided under the Contract or by law shall prevent or restrict the further exercise of that or any other right or remedy.
    15.5 No partnership or agency. Nothing in the Contract is intended to, or shall be deemed to, establish any partnership or joint venture between the parties, constitute either party the agent of the other, or authorise either party to make or enter into any commitments for or on behalf of the other party.
    15.6 Entire agreement.
    (a) The Contract constitutes the entire agreement between the parties and supersedes and extinguishes all previous agreements, promises, assurances, warranties, representations and understandings between them, whether written or oral, relating to its subject matter.
    (b) Each party acknowledges that in entering into the Contract it does not rely on, and shall have no remedies in respect of any statement, representation, assurance or warranty (whether made innocently or negligently) that is not set out in the Contract. Each party agrees that it shall have no claim for innocent or negligent misrepresentation or negligent misrepresentation based on any statement in the Contract.
    (c) Nothing in this clause shall limit or exclude any liability for fraud.
    15.7 Third parties rights.
    (a) Unless it expressly states otherwise, the Contract does not give rise to any rights under the Contracts (Rights of Third Parties) Act 1999 to enforce any term of the Contract.
    (b) The rights of the parties to rescind or vary the Contract are not subject to the consent of any other person.
    15.8 Variation. Except as set out in these Conditions, no variation of the Contract shall be effective unless it is agreed in writing and signed by the parties (or their authorised representatives).
    15.9 Governing law. The Contract and any dispute or claim (including non-contractual disputes or claims) arising out of or in connection with it or its subject matter or formation shall be governed by and construed in accordance with the law of England and Wales.
    15.10 Jurisdiction. Each party irrevocably agrees that the courts of England and Wales shall have exclusive jurisdiction to settle any dispute or claim (including non-contractual disputes or claims) arising out of or in connection with the Contract or its subject matter or formation.
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